Bei Flugverspätungen außerhalb der EU auch Ausgleichsanspruch nach EU-Recht
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass einem Flugreisenden ein
Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU zusteht.
In dem entschiedenen Fall hatte eine deutsche Touristin bei der Royal Air Maroc einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko) gebucht. In Casablanca verweigerte ihr Royal Air Maroc die Beförderung nach Agadir mit der Begründung, ihr Sitzplatz sei anderweitig vergeben worden. Sie flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Die Zwischenlandung in Marokko stand nach der Entscheidung des EuGH dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen.
Urteil des EuGH vom 31.05.2018, Aktenzeichen: C-537/17
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Flugreisende müssen drei Stunden Zugverspätungen bei der
Bahn einkalkulieren |
Reisende der Deutschen Bahn müssen bei der Anreise zum Flughafen einen Zeitpuffer von drei Stunden einplanen. Wer den Flieger verpasst, muss ein Ersatzticket sonst selbst zahlen. Trotz einer Zugverspätung von 103 Minuten bei der Rail-and-Fly Anreise mit der
Bahn muss ein Touristenpaar aus Würzburg die Kosten für einen verpassten Flug selbst tragen.
Die Kläger seien schlicht zu spät losgefahren,
so urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Die Reisenden hatten hingegen für ihre Fahrt zum Flughafen Köln/Bonn nur einen Puffer von
rund 2,5 Stunden eingebaut. Wegen der Bahn-Verspätung verpassten sie letztlich den Check-In zum Flug um fünf Minuten und erreichten ihren
Flug nach Bangkok nicht mehr.
Sie buchten sich daraufhin Ersatztickets für Flüge ab Frankfurt
nach Bangkok
für den folgenden Tag. Die Kosten dafür und für eine Hotelübernachtung wollten sie sich vom Veranstalter erstatten lassen.
Dazu verlangten Sie zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude an zwei Reisetagen. Zu Unrecht, befand der Richter. Die Touristen hätten für die im Flugpreis enthaltene Bahnfahrt eine Verbindung wählen müssen, die
mindestens drei Stunden vor Abflug den Flughafen fahrplanmäßig erreicht. Die Kosten für
Ersatz Flugtickets und eine Hotelübernachtung müssen sie nun selbst tragen.
Grundsätzlich könne der Veranstalter jedoch für das mit der Reise verkaufte Rail&Fly-Ticket haftbar gemacht werden, so das Urteil. Im Einzelfall hätten aber die Kläger mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.
Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 20.02.2018 , Aktenzeichen: 32 C 1966/17 |
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Ryanair-Fluggäste dürfen Ansprüche
auf Entschädigung an Firmen abtreten
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Ryanair verhindert per Klausel in den AGBs, dass Fluggäste ihre Rechte auf Entschädigung wahrnehmen.
Die EU-Verordnung 261/2004 schreibt vor, dass Fluggesellschaften bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen Entschädigungen an die Passagiere zu zahlen haben. Nun hat das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass Fluggäste ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen verspäteter Flüge auch dann an professionelle Firmen abtreten dürfen, wenn solche Abtretungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluglinie verboten werden. Ein in den AGB einer Fluglinie enthaltenes Abtretungsverbot sei unwirksam, so das Landgericht. Für Flugbuchungen in Deutschland gilt deutsches Recht. Billigflieger Ryanair darf nicht per Vertragsklausel den Gerichtsstand Irland festlegen. Mit dem Versuch, die Verbraucherrechte einzuschränken, ist Ryanair wiederholt vor deutschen Gerichten gescheitert. Lars Watermann
Geschäftsführer vom Fluggastrechte Portal EUflight
hält Ryanair „dreistes und kundenunfreundliches Verhalten“ vor. Die Iren
lassen es immer wieder auf Klagen ankommen. Der "Sofortentschädiger"
EUflight habe aber von bislang mehr als 800 Verfahren gegen die Airline erst 4 verloren. Der Anbieter
für Fluggast Entschädigung EUflight kauft Kunden ihre Ansprüche ab und zahlt eine Entschädigung bereits im voraus aus, bevor die Fluggesellschaft zahlt.
Einen Teil der Entschädigung kassiert das Portal als Provision.
Urteil des Amtsgericht Nürnberg-Fürth vom 11. Januar 2018 , Aktenzeichen 17 C
5050/17 |
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Flightright.de
ist ein
Sofortentschädiger-Portal, das für Passagiere Entschädigungen bei den Airlines bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung eines Flugs übernimmt. Flugpassagiere können mit Hilfe
der Vertragsanwälte vom Flugrecht
Entschädigungsportal von der Fluggesellschaft bis zu 600 € Entschädigung ohne Fixkosten und Kostenrisiko erhalten. Der Kunde geht
also kein Risiko ein, denn das Entschädigungsportal kauft ihm die
Entschädigungsforderung ab. Nur im Erfolgsfall erhält Flugrecht.de
Anspruch auf eine Provision von 25% (zzgl. MwSt.) und zahlt dem
Kunden innerhalb von wenigen Tagen die Entschädigung aus. |
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„Rail &
Fly" Zugfahrschein zum Flug gehört zur Veranstalter Reiseleistung
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Stellt der Reiseveranstalter dem Teilnehmer an einer Pauschalflugreise ein „Rail & Fly“-Ticket zur Verfügung, das ihn zum Flughafen bringen soll, ist dies eine eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters und nicht lediglich eine Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn. Eine Zugverspätung, die zum Verpassen des Fluges führt oder eine Taxifahrt erforderlich macht, um den Flug noch zu erreichen, stellt daher einen Mangel der Pauschalreise dar, für dessen Folgen der Veranstalter einzustehen hat.
Urteil des AG Hannover vom 07.10.2016, Aktenzeichen: 410 C 3837/16
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Kein Anspruch auf Entschädigung bei
Flugverspätung aufgrund schlechter Wetter
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Da der Rückenwind zu stark war. musste ein Pilot nach 3-maligem Versuch
den Landeanflug auf den Flughafen Arecife auf Lanzarote abbrechen.
Daraufhin landete das Flugzeug auf der Nachbarinsel Fuerteventura. Ein Ehepaar klagte auf Entschädigung von 800 Euro wegen der Flugreiseverspätung. Das Amtsgericht Hannover wies die Klage ab. Ein Gutachten zur Wetterlage am Zielgebiet bezeugte, dass der Pilot die einzig vernünftige Entscheidung getroffen habe, indem er auf den Flughafen Fuerteventura ausgewichen war. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände hatte die Fluggesellschaft die Verspätung nicht zu vertreten.
Urteil des Amtsgericht
Hannover vom 03.06.2014: 408 C 9499/13
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Reiserecht Urteil "Wenn der Flug wegen Schneefall ausfällt"
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Als der Flughafen Oslo-Torp wegen starken Schneefalls gesperrt werden musste, blieben zahlreiche Passagier eines Billigfliegers dort sitzen: Ihr Linienflug fiel aus, ein Ersatz wurde nicht organisiert. Ein Kunde klagte gegen die Fluggesellschaft.
Simmern/Wiesbaden - Falls ein Linienflug wegen höherer Gewalt aus, können sich Passagiere von der Airline nicht die Kosten für Ersatztickets erstatten lassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Simmern (Rheinland-Pfalz) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift
"ReiseRecht aktuell" hin.
Im verhandelten Fall wollten Kunden eines Billigfliegers von Oslo zum Flughafen Hahn im Hunsrück zurückreisen. Wegen Schneefalls wurde der Flughafen Oslo-Torp jedoch gesperrt, und die Maschine musste nach Oslo-Gardermoen ausweichen.
Dorthin bot die Fluggesellschaft ihren Gästen aber keinen Bustransfer an, sondern erstattete den in Torp sitzen gebliebenen Kunden nur später den Ticketpreis. |
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Die Kosten für ihre Ersatztickets einer anderen Fluggesellschaft wollten sich die Reisenden von dem Billigflieger erstatten lassen. Das Amtsgericht lehnte das jedoch ab.
Bei dem Schneefall habe es sich um höhere Gewalt gehandelt, und somit sei der Fall der Unmöglichkeit einer Beförderung eingetreten. Da es sich bei einem Linienflug um ein so genanntes Fixgeschäft handele, entfalle der Beförderungsanspruch.
Urteil des
Amtsgericht Simmern vom 10.06.2005,, Aktenzeichen 3 C 687/04
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Urteil
Reiserecht zum Thema: "Kein Visum - zurück nach Hause"
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Erst auf dem Flughafen von Bangkok wurde einem Südostasien-Urlauber klar, dass ihm Visa für die weitere Reise fehlten. Sein gebuchter Urlaub war dahin, er musste zurückfliegen - und verklagte den Reiseveranstalter.
Düsseldorf/Wiesbaden - Bei der Beschaffung eines Visums sollten Reisende lieber einmal zu viel nach dem Verantwortlichen fragen. Wenn im Katalog eines Reiseveranstalters ausdrücklich dargelegt wird, dass der Tourist selbst für das Visum zuständig ist, muss er sich auch persönlich darum kümmern - und zwar auch dann, wenn im Reisebüro der Eindruck aufkommt, der Veranstalter übernehme dies. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift
"ReiseRecht aktuell" hin.
In dem Fall ging es um eine
Südostasien-Reise, für die
Visa für
Vietnam und
Kambodscha erforderlich waren. Weil bei einer früher gebuchten Gruppenreise der Veranstalter das Visum beschafft hatte, ging der Tourist davon aus, dies sei auch bei seinem Einzelvisum der Fall. Im Katalog und auch in der Reisebestätigung war jedoch klar zu lesen, dass die Visabeschaffung Sache des Touristen sei. Auf eine mündliche Äußerung von Reisebüro-Mitarbeitern, die im Widerspruch zu der Aussage im Katalog stand, habe der Reisende nicht vertrauen dürfen, entschied das OLG. |
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Von dem fehlenden Visum für Kambodscha und Vietnam erfuhr der Urlauber erst nach seiner Landung
am Flughafen
Bangkok in
Thailand. Von dort aus musste er nach Deutschland zurückkehren und verklagte den Reiseveranstalter.
Nachdem er vor dem Landgericht Erfolg hatte, sah das OLG die Sache anders. Der einzige Fehler von Reisebüro und Veranstalter sei gewesen, dass eine für das Vietnam-Visum notwendige Referenznummer nicht an den Touristen weitergeleitet wurde.
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Wäre dies geschehen, hätte der Urlauber die Frage aufgeworfen, was er mit der Nummer machen soll - mit dem Ergebnis, dass das Missverständnis geklärt worden wäre. Weil die Schuld für dieses Versäumnis im Reisebüro als Erfüllungsgehilfen des Veranstalters zu suchen war, musste das Unternehmen 25 Prozent der Reisekosten übernehmen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 U 30/04 |
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Reiserecht Urteil: Reisende haben Anspruch auf zugesagte Fluglinie
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Klapprige Jets machen aus Traumreise Horrortrip - Kurzfristiger Wechsel der Fluggesellschaft bei Pauschalbuchungen wird von
Reiseveranstaltern und Gerichten gern als Lappalie behandelt.
Von einem Urteil des Landgerichts Kleve (Az.: 6 S 120/01) berichtete die Deutsche Gesellschaft Zeitschrift für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "Reiserecht aktuell" Danach haben Reisende auch einen Anspruch auf eine bestimmte Fluggesellschaft, wenn sie ausdrücklich in den Prospekten genannt wurde. Wird die Gesellschaft gewechselt, habe der Urlauber ein Rücktrittsrecht, heißt es weiter.
Dieses Recht gelte auch dann, wenn der Reisevertrag einen Leistungsänderungsvorbehalt enthalte.
Das Urteil bezieht sich auf den Fall einer Mallorca-Reise.
Die Reisenden klagte, weil sie auf dem Vorfeld keine Maschine der versprochenen deutschen Fluggesellschaft, sondern ein Flugzeug der spanischen Aerobalear vorgefunden hatte. Die Richter gaben der Frau recht. In ihre Begründung hieß es, auch das Transportunternehmen sei - insbesondere bei Flügen - für Reisende von Bedeutung. Ein Wechsel der Fluggesellschaft müsse daher als erhebliche Änderung der zugesagten Reiseleistung interpretiert werden. |
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Fluggastrechte Verordnung der EU (Verordnung 261/2004)
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Seit dem 17.02.2005 gelten nach Inkrafttreten der neuen
Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung 261/2004) im
gesamten EU Raum verbesserte Rechte von Flugpassagieren
in Fällen von Überbuchungen, Annullierungen und längeren
Verspätungen von Flügen.
LBA
- Beschwerdestelle des Bundes-Luftfahrtamtes gegen
Fluggesellschaften in Deutschland
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Das Luftfahrt-Bundesamt
(LBA)
ist als nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle u.a. für die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006 im Wege der gewerberechtlichen Aufsicht für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, nicht dagegen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig.
Neben
dem Recht auf Rückerstattung des Flugpreises
bzw. schnellstmöglicher Beförderung zu Ihrem Endziel
und umfassenden Betreuungsleistungen bei
Wartezeiten besteht in gewissen Fällen zusätzlich
ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer
Ausgleichsleistung bis zu € 600 (je nach
Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die
entstandenen Unannehmlichkeiten.
Wie
setzt man als Fluggast rechtlichen Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen durch?
Zunächst muss der betroffene Fluggast seine Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen.
Sollte das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche des Fluggastes nicht oder nicht ausreichend ausgleichen, hat dieser die Möglichkeit, diese in einem Klage- bzw. Mahnverfahren durchzusetzen. An diesem Verfahren ist das Luftfahrt-Bundesamt nicht beteiligt.
Für Flüge ab dem 01.11.2013 hat der Fluggast alternativ zum Klage- bzw. Mahnverfahren die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle im Luftverkehr anzurufen.
Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist für den betroffenen Fluggast kostenfrei.
Voraussetzung für die Schlichtung ist, dass sich der Fluggast bereits ohne Erfolg unmittelbar an das betroffene Luftfahrtunternehmen gewandt hat. Das Verfahren der derzeit mit der Schlichtung beauftragten söp erfolgt nach der für die Schlichtungsstelle festgelegtem Verfahrensordnung. Weitere Informationen finden Sie in einem allgemeinen
Ablaufplan einer
Schlichtung.
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Informationsseite
des Luftfahrt-Bundesamtes zu Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung und Entschädigung
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Das
Wichtigste zur Fluggastrechte Verordnung in Kürze:
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§
-
Nichtbeförderung bei Überbuchungen: Ticket-Rückerstattung
oder anderweitige Beförderung +
Ausgleichsleistung
- Annullierung (Streichung) von Flügen:
Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung
+ Ausgleichsleistung, aber nicht bei unverschuldeten
Annullierungen im Zusammenhang mit höherer
Gewalt;
- jedenfalls bei Verspätungen über 5 Stunden:
Ticket Rückerstattungsanspruch, wenn Kunde
nicht fliegt;
- bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen
über zwei Stunden: Anspruch auf
Betreuungsleistungen;
- weitergehende Ersatzansprüche nach anderen
Vorschriften bleiben von der Verordnung unberührt;
- die neue Verordnung ist auch auf Flüge im
Rahmen einer Pauschalreise anwendbar.
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Die
Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem
Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen
Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einer
Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU
fliegen.
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Ihre
Ansprüche nach der Fluggastrechte Verordnung im einzelnen:
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1.
Nichtbeförderung wegen Überbuchung
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Ist für
eine Fluglinie absehbar, dass aufgrund von Überbuchungen
nicht alle Passagiere mit gültigen Tickets befördert
werden können, so muss sie zunächst versuchen, unter
den Betroffenen Freiwillige zu finden, die gegen
Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung
sowie eine zwischen Fluglinie und Passagier vereinbarte Ersatzleistung
(zB. Fluggutscheine) freiwillig auf Ihren Flug
verzichten.
Tipp:
Freiwillige, die ein solches Angebot der Fluglinie (zB.
Fluggutscheine) annehmen, haben darüber hinaus keinen
Anspruch auf weitere Ausgleichs- und
Betreuungsleistungen (siehe dazu gleich unten). Überlegen
Sie sich daher genau, welche Variante die für Sie günstigere
ist. Sie sind nicht verpflichtet, ein solches
Ersatzangebot der Fluglinie anzunehmen.
Finden
sich nicht genügend Freiwillige, so kann die Airline
den übrigen Betroffenen die Beförderung verweigern,
muss diesen gegenüber aber unverzüglich folgende
Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen erbringen:
a)
Falls Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: Erstattung
des Flugpreises binnen 7 Tagen für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte
Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren
ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; ggf. in
Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort
zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
b) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel
unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt oder
c). anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel zu
einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl
vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
1. Betreuungsleistungen
(Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche
Telefonate, Telefaxe oder e-mails);
2. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1:
Wählen
Sie statt der Erstattung die anderweitige Beförderung
und wird diese innerhalb bestimmter Fristen
(zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten,
so können die Ausgleichszahlungen von der Airline um
50 % gekürzt werden (siehe Tabelle 1.).
Tabelle
1: Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung
und bei Annullierungen von Flügen:
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Entfernung
|
Ausgleich
|
bei
Wahl anderweitiger
Beförderung nur Verspätung
bis
|
Kürzung
um 50 %
zulässig / Ausgleich
|
bis
1500 km
|
€
250.-
|
2
Stunden
|
€
125.-
|
1500
– 3500 km
|
€
400.-
|
3
Stunden
|
€
200.-
|
ab
3500 km
|
€
600.-
|
4
Stunden
|
€
300.-
|
|
Die
Ausgleichsleistungen nach dieser Tabelle sind nicht
mit dem Preis ihres Tickets begrenzt!
|
2.
Annullierung (Streichung eines Fluges)
|
In
diesem Fall haben Sie Anspruch auf:
1. Erstattung
des Flugpreises bei Nicht-Antritt des Fluges inkl.
eines ggf. erforderlichen Rückfluges zum ersten
Abflugort oder anderweitige Beförderung zum
Endziel nach Ihrer Wahl (vgl. oben Pkt. 1.1.);
2. Betreuungsleistungen (vgl oben Pkt. 1.2.);
3. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 (vgl.
oben Pkt. 1.3.).
ACHTUNG:
In folgenden Fällen steht keine Ausgleichsleistung zu:
1.
bei außergewöhnlichen Umständen wie zB.
- politischer Instabilität,
- mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu
vereinbarenden Wetterbedingungen,
- Sicherheitsrisiken,
- unerwartete Flugsicherheitsmängel und
- den Betrieb der Airline beeinträchtigende Streiks.
Beispiele:
-
Ihr Flug wird gestrichen, weil der Zielflughafen
aufgrund starken Schneefalls nicht angeflogen
werden kann;
- ein Flug muss aufgrund einer akuten Terrorwarnung
abgesagt werden.
Allerdings
ist die Fluglinie nur dann nicht zur Zahlung der
Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn sie alle
zumutbaren Maßnamen getroffen hat, um den Eintritt
dieser außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.
Liegt
hingegen ein zB. Organisations Verschulden der
Airline vor (zB. wird ein Flug wegen der Erkrankung
eines Piloten gestrichen und ist für einen solchen Fall
kein Ersatzpilot verfügbar), so hat die Airline den
Passagieren eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 zu
leisten.
2.
Weiter braucht die Airline keinen Ausgleich nach der
Verordnung 261/2004 zu leisten, wenn sie Sie zeitgerecht
über die Streichung Ihres Fluges informiert und Ihnen
ein entsprechendes Ersatzangebot gemacht hat. In
folgenden Fällen kann der Ersatz daher entfallen:
Die
Fluglinie informiert Sie über den Entfall des Fluges:
• mindestens
14 Tage vor dem geplanten Abflug;
• zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug und
macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht
mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit
abfliegen und am Endziel nicht mehr als 4 Stunden später
als ursprünglich geplant ankommen;
• weniger als 7 Tage vor dem Abflug und macht
Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als 1
Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen
und am Endziel nicht mehr als 2 Stunden später
als ursprünglich geplant ankommen. vgl. dazu Tabelle 2.
Tabelle
2:
Keine Ausgleichsleistung nach Verordnung 261/2004 bei
rechtzeitiger Information über die Annullierung:
|
Information
über Annullierung
vor planmäßiger Abflugzeit:
|
Toleranzzeiten
bei Angeboten
zur anderweitigen Beförderung:
|
bis
14 Tage vor Abflug
|
generell
kein Ausgleich
|
zwischen
14 und 7 Tagen vor Abflug
|
+
2 / - 4 Stunden
|
weniger
als 7 Tage vor Abflug
|
+1
/ - 2 Stunden
|
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Das
Fluggastrechteportal Flightright-Flugentschädigung setzt Entschädigungen bei Flugverspätungen, Ausfällen,
Gepäckproblemen und Überbuchungen durch.
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3.
Verspätung
|
Eine relevante
Verspätung im Sinne der Verordnung liegt bei
folgenden Zeiten vor:
- ab 2
Stunden bei Flügen bis 1500 km
- ab 3 Stunden bei Flügen zw. 1500 und 3500
km
- ab 4 Stunden bei Flügen über 3500 km.
Ist
eine solche Verspätung für eine Fluglinie absehbar,
haben Sie Anspruch auf:
1. Betreuungsleistungen
(Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche
Telefonate, Telefaxe oder Emails)
2. wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt
und Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten:
Erstattung des Flugpreises
binnen 7 Tagen für
nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits
zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im
Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos
geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zu
Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Tabelle
3: Relevante
Verspätungen / Betreuungsleistungen:
|
Entfernung
(km)
|
voraussichtliche
Abflugverspätung (h)
|
Anspruch
auf
|
bis
1500
|
2
oder mehr
|
-
Verpflegung, falls nötig Hotelunterbringung
-
2 unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder
e-mails
|
1500
bis 3500
|
3
oder mehr
|
über
3500
|
4
oder mehr
|
für
alle Entfernungen
|
5
oder mehr
|
Rückerstattung
des Flugpreises + ggf. Rückbeförderung zum
ersten Abflugort bei Nichtantritt des Fluges.
|
|
4.
Weitere für Sie wichtige Regelungen:
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Werden
Sie in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verle gt, muss die Airline Ihnen dafür je nach
Entfernung
des Fluges eine Entschädigung zwischen 30 und 75
% des Flugpreises bezahlen.
Werden Sie von der Airline in einer höheren als
der von Ihnen gebuchten Klasse befördert, so darf sie
Ihnen keinen Zuschlag verrechnen.
- Personen
mit eingeschränkter Mobilität und ihre
Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder müssen
von der Fluglinie vorrangig befördert und bei
Betreuungsleistungen bevorzugt berücksichtigt werden.
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5.
Weitergehende Ansprüche
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Bei
Verschulden der Airline können in manchen Fällen
aufgrund des Beförderungsvertrages oder eines
Pauschalreisevertrages über die Bestimmungen der
Verordnung 261/2004 hinausgehende Ersatzansprüche
bestehen. Dies müsste gesondert geprüft werden.
Ersatzleistungen aufgrund der Verordnung wären aber
anzurechnen. |
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