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Urteile zum Reiserecht

Bei Flugverspätungen außerhalb der EU auch Ausgleichsanspruch nach EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass einem Flugreisenden ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU zusteht. 

In dem entschiedenen Fall hatte eine deutsche Touristin bei der Royal Air Maroc einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko) gebucht. In Casablanca verweigerte ihr Royal Air Maroc die Beförderung nach Agadir mit der Begründung, ihr Sitzplatz sei anderweitig vergeben worden. Sie flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Die Zwischenlandung in Marokko stand nach der Entscheidung des EuGH dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen.

Urteil des EuGH vom 31.05.2018, Aktenzeichen: C-537/17 
Flugreisende müssen drei Stunden Zugverspätungen bei der Bahn einkalkulieren
Reisende der Deutschen Bahn müssen bei der Anreise zum Flughafen einen Zeitpuffer von drei Stunden einplanen. Wer den Flieger verpasst, muss ein Ersatzticket sonst selbst zahlen. Trotz einer Zugverspätung von 103 Minuten bei der Rail-and-Fly Anreise mit der Bahn muss ein Touristenpaar aus Würzburg die Kosten für einen verpassten Flug selbst tragen. 

Die Kläger seien schlicht zu spät losgefahren, so urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Die Reisenden hatten hingegen für ihre Fahrt zum Flughafen Köln/Bonn nur einen Puffer von rund 2,5 Stunden eingebaut. Wegen der Bahn-Verspätung verpassten sie letztlich den Check-In zum Flug um fünf Minuten und erreichten ihren Flug nach Bangkok nicht mehr.

Sie buchten sich daraufhin Ersatztickets für
Flüge ab Frankfurt nach Bangkok für den folgenden Tag. Die Kosten dafür und für eine Hotelübernachtung wollten sie sich vom Veranstalter erstatten lassen. Dazu verlangten Sie zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude an zwei Reisetagen. Zu Unrecht, befand der Richter. Die Touristen hätten für die im Flugpreis enthaltene Bahnfahrt eine Verbindung wählen müssen, die mindestens drei Stunden vor Abflug den Flughafen fahrplanmäßig erreicht. Die Kosten für Ersatz Flugtickets und eine Hotelübernachtung müssen sie nun selbst tragen.

Grundsätzlich könne der Veranstalter jedoch für das mit der Reise verkaufte Rail&Fly-Ticket haftbar gemacht werden, so das Urteil. Im Einzelfall hätten aber die Kläger mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.

Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 20.02.2018 , Aktenzeichen: 32 C 1966/17

Ryanair-Fluggäste dürfen Ansprüche auf Entschädigung an Firmen abtreten

Ryanair verhindert per Klausel in den AGBs, dass Fluggäste ihre Rechte auf Entschädigung wahrnehmen. Die EU-Verordnung 261/2004 schreibt vor, dass Fluggesellschaften bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen Entschädigungen an die Passagiere zu zahlen haben. Nun hat das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass Fluggäste ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen verspäteter Flüge auch dann an professionelle Firmen abtreten dürfen, wenn solche Abtretungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluglinie verboten werden. Ein in den AGB einer Fluglinie enthaltenes Abtretungsverbot sei unwirksam, so das Landgericht. Für Flugbuchungen in Deutschland gilt deutsches Recht. Billigflieger Ryanair darf nicht per Vertragsklausel den Gerichtsstand Irland festlegen. Mit dem Versuch, die Verbraucherrechte einzuschränken, ist Ryanair wiederholt vor deutschen Gerichten gescheitert. Lars Watermann Geschäftsführer vom Fluggastrechte Portal EUflight hält Ryanair „dreistes und kundenunfreundliches Verhalten“ vor. Die Iren lassen es immer wieder auf Klagen ankommen. Der "Sofortentschädiger" EUflight habe aber von bislang mehr als 800 Verfahren gegen die Airline erst 4 verloren. Der Anbieter für Fluggast Entschädigung EUflight kauft Kunden ihre Ansprüche ab und zahlt eine Entschädigung bereits im voraus aus, bevor die Fluggesellschaft zahlt. Einen Teil der Entschädigung kassiert das Portal als Provision. 

Urteil des Amtsgericht Nürnberg-Fürth vom 11. Januar 2018 , Aktenzeichen 17 C 5050/17

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Flightright: - Der führende Fluggastrechte Experte für Ticketerstattung und Flugentschädigung

Flightright.de ist ein Sofortentschädiger-Portal, das für Passagiere Entschädigungen bei den Airlines bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung eines Flugs übernimmt. Flugpassagiere können mit Hilfe der Vertragsanwälte vom Flugrecht Entschädigungsportal von der Fluggesellschaft bis zu 600 € Entschädigung ohne Fixkosten und Kostenrisiko erhalten. Der Kunde geht also kein Risiko ein, denn das Entschädigungsportal kauft ihm die Entschädigungsforderung ab. Nur im Erfolgsfall erhält Flugrecht.de Anspruch auf eine Provision von 25% (zzgl. MwSt.) und zahlt dem Kunden innerhalb von wenigen Tagen die Entschädigung aus.

„Rail & Fly" Zugfahrschein zum Flug gehört zur Veranstalter Reiseleistung

Stellt der Reiseveranstalter dem Teilnehmer an einer Pauschalflugreise ein „Rail & Fly“-Ticket zur Verfügung, das ihn zum Flughafen bringen soll, ist dies eine eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters und nicht lediglich eine Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn. Eine Zugverspätung, die zum Verpassen des Fluges führt oder eine Taxifahrt erforderlich macht, um den Flug noch zu erreichen, stellt daher einen Mangel der Pauschalreise dar, für dessen Folgen der Veranstalter einzustehen hat.

Urteil des AG Hannover vom 07.10.2016, Aktenzeichen: 410 C 3837/16

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung aufgrund schlechter Wetter

Da der Rückenwind zu stark war. musste ein Pilot nach 3-maligem Versuch den Landeanflug auf den Flughafen Arecife auf Lanzarote abbrechen. Daraufhin landete das Flugzeug auf der Nachbarinsel Fuerteventura. Ein Ehepaar klagte auf Entschädigung von 800 Euro wegen der Flugreiseverspätung. Das Amtsgericht Hannover wies die Klage ab. Ein Gutachten zur Wetterlage am Zielgebiet bezeugte, dass der Pilot die einzig vernünftige Entscheidung getroffen habe, indem er auf den Flughafen Fuerteventura ausgewichen war. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände hatte die Fluggesellschaft die Verspätung nicht zu vertreten.

Urteil des Amtsgericht Hannover vom  03.06.2014: 408 C 9499/13

Reiserecht Urteil "Wenn der Flug wegen Schneefall ausfällt"

Als der Flughafen Oslo-Torp wegen starken Schneefalls gesperrt werden musste, blieben zahlreiche Passagier eines Billigfliegers dort sitzen: Ihr Linienflug fiel aus, ein Ersatz wurde nicht organisiert. Ein Kunde klagte gegen die Fluggesellschaft.

Simmern/Wiesbaden - Falls ein Linienflug wegen höherer Gewalt aus, können sich Passagiere von der Airline nicht die Kosten für Ersatztickets erstatten lassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Simmern (Rheinland-Pfalz) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

Im verhandelten Fall wollten Kunden eines Billigfliegers von Oslo zum Flughafen Hahn im Hunsrück zurückreisen. Wegen Schneefalls wurde der Flughafen Oslo-Torp jedoch gesperrt, und die Maschine musste nach Oslo-Gardermoen ausweichen.  Dorthin bot die Fluggesellschaft ihren Gästen aber keinen Bustransfer an, sondern erstattete den in Torp sitzen gebliebenen Kunden nur später den Ticketpreis.

Flugzeug Start Verspätung über 3 Stunden Die Kosten für ihre Ersatztickets einer anderen Fluggesellschaft wollten sich die Reisenden von dem Billigflieger erstatten lassen. Das Amtsgericht lehnte das jedoch ab.

Bei dem Schneefall habe es sich um höhere Gewalt gehandelt, und somit sei der Fall der Unmöglichkeit einer Beförderung eingetreten. Da es sich bei einem Linienflug um ein so genanntes Fixgeschäft handele, entfalle der Beförderungsanspruch.

Urteil des Amtsgericht Simmern vom 10.06.2005,, Aktenzeichen 3 C 687/04

Urteil Reiserecht zum Thema:  "Kein Visum - zurück nach Hause"

Erst auf dem Flughafen von Bangkok wurde einem Südostasien-Urlauber klar, dass ihm Visa für die weitere Reise fehlten. Sein gebuchter Urlaub war dahin, er musste zurückfliegen - und verklagte den Reiseveranstalter.

Düsseldorf/Wiesbaden - Bei der Beschaffung eines Visums sollten Reisende lieber einmal zu viel nach dem Verantwortlichen fragen. Wenn im Katalog eines Reiseveranstalters ausdrücklich dargelegt wird, dass der Tourist selbst für das Visum zuständig ist, muss er sich auch persönlich darum kümmern - und zwar auch dann, wenn im Reisebüro der Eindruck aufkommt, der Veranstalter übernehme dies. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

In dem Fall ging es um eine
Südostasien-Reise, für die Visa für Vietnam und Kambodscha erforderlich waren. Weil bei einer früher gebuchten Gruppenreise der Veranstalter das Visum beschafft hatte, ging der Tourist davon aus, dies sei auch bei seinem Einzelvisum der Fall. Im Katalog und auch in der Reisebestätigung war jedoch klar zu lesen, dass die Visabeschaffung Sache des Touristen sei. Auf eine mündliche Äußerung von Reisebüro-Mitarbeitern, die im Widerspruch zu der Aussage im Katalog stand, habe der Reisende nicht vertrauen dürfen, entschied das OLG.
Visa (Visum) Von dem fehlenden Visum für Kambodscha und Vietnam erfuhr der Urlauber erst nach seiner Landung am Flughafen Bangkok in Thailand. Von dort aus musste er nach Deutschland zurückkehren und verklagte den Reiseveranstalter. 

Nachdem er vor dem Landgericht Erfolg hatte, sah das OLG die Sache anders. Der einzige Fehler von Reisebüro und Veranstalter sei gewesen, dass eine für das Vietnam-Visum notwendige Referenznummer nicht an den Touristen weitergeleitet wurde.

Wäre dies geschehen, hätte der Urlauber die Frage aufgeworfen, was er mit der Nummer machen soll - mit dem Ergebnis, dass das Missverständnis geklärt worden wäre. Weil die Schuld für dieses Versäumnis im Reisebüro als Erfüllungsgehilfen des Veranstalters zu suchen war, musste das Unternehmen 25 Prozent der Reisekosten übernehmen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 U 30/04 

Reiserecht Urteil:  Reisende haben Anspruch auf zugesagte Fluglinie

Klapprige Jets machen aus Traumreise Horrortrip - Kurzfristiger Wechsel der Fluggesellschaft bei Pauschalbuchungen wird von Reiseveranstaltern und Gerichten gern als Lappalie behandelt. Von einem Urteil des Landgerichts Kleve (Az.: 6 S 120/01) berichtete die Deutsche Gesellschaft Zeitschrift für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "Reiserecht aktuell" Danach haben Reisende auch einen Anspruch auf eine bestimmte Fluggesellschaft, wenn sie ausdrücklich in den Prospekten genannt wurde. Wird die Gesellschaft gewechselt, habe der Urlauber ein Rücktrittsrecht, heißt es weiter. 

Dieses Recht gelte auch dann, wenn der Reisevertrag einen Leistungsänderungsvorbehalt enthalte.

Das Urteil bezieht sich auf den Fall einer
Mallorca-Reise. Die Reisenden klagte, weil sie auf dem Vorfeld keine Maschine der versprochenen deutschen Fluggesellschaft, sondern ein Flugzeug der spanischen Aerobalear vorgefunden hatte. Die Richter gaben der Frau recht. In ihre Begründung hieß es, auch das Transportunternehmen sei - insbesondere bei Flügen - für Reisende von Bedeutung. Ein Wechsel der Fluggesellschaft müsse daher als erhebliche Änderung der zugesagten Reiseleistung interpretiert werden.

Fluggastrechte Verordnung der EU (Verordnung 261/2004)

Seit dem 17.02.2005 gelten nach Inkrafttreten der neuen Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung 261/2004) im gesamten EU Raum verbesserte Rechte von Flugpassagieren in Fällen von Überbuchungen, Annullierungen und längeren Verspätungen von Flügen. 

LBA - Beschwerdestelle des Bundes-Luftfahrtamtes gegen Fluggesellschaften in Deutschland 

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist als nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle u.a. für die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006 im Wege der gewerberechtlichen Aufsicht für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, nicht dagegen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig.

Neben dem Recht auf Rückerstattung des Flugpreises bzw. schnellstmöglicher Beförderung zu Ihrem Endziel und umfassenden Betreuungsleistungen bei Wartezeiten besteht in gewissen Fällen zusätzlich ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Ausgleichsleistung bis zu € 600 (je nach Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Wie setzt man als Fluggast rechtlichen Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen durch?

Zunächst muss der betroffene Fluggast seine Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen. Sollte das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche des Fluggastes nicht oder nicht ausreichend ausgleichen, hat dieser die Möglichkeit, diese in einem Klage- bzw. Mahnverfahren durchzusetzen. An diesem Verfahren ist das Luftfahrt-Bundesamt nicht beteiligt. Für Flüge ab dem 01.11.2013 hat der Fluggast alternativ zum Klage- bzw. Mahnverfahren die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle im Luftverkehr anzurufen. 

Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist für den betroffenen Fluggast kostenfrei.

Voraussetzung für die Schlichtung ist, dass sich der Fluggast bereits ohne Erfolg unmittelbar an das betroffene Luftfahrtunternehmen gewandt hat. Das Verfahren der derzeit mit der Schlichtung beauftragten söp erfolgt nach der für die Schlichtungsstelle festgelegtem Verfahrensordnung. Weitere Informationen finden Sie in einem allgemeinen
Ablaufplan einer Schlichtung.

Formular vom  Luftfahrtbundesamt für Fluggast Beschwerden bei Airlines / Veranstalter

Informationsseite des Luftfahrt-Bundesamtes zu Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung und Entschädigung

Das Wichtigste zur Fluggastrechte Verordnung in Kürze:

§
  1. Nichtbeförderung bei Überbuchungen: Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung + Ausgleichsleistung

  2. Annullierung (Streichung) von Flügen: Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung + Ausgleichsleistung, aber nicht bei unverschuldeten Annullierungen im Zusammenhang mit höherer Gewalt;

  3. jedenfalls bei Verspätungen über 5 Stunden: Ticket Rückerstattungsanspruch, wenn Kunde nicht fliegt;

  4. bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen über zwei Stunden: Anspruch auf Betreuungsleistungen;

  5. weitergehende Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben von der Verordnung unberührt;

  6. die neue Verordnung ist auch auf Flüge im Rahmen einer Pauschalreise anwendbar. 
Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU fliegen.

Ihre Ansprüche nach der Fluggastrechte Verordnung im einzelnen:

1. Nichtbeförderung wegen Überbuchung

Ist für eine Fluglinie absehbar, dass aufgrund von Überbuchungen nicht alle Passagiere mit gültigen Tickets befördert werden können, so muss sie zunächst versuchen, unter den Betroffenen Freiwillige zu finden, die gegen Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung sowie eine zwischen Fluglinie und Passagier vereinbarte Ersatzleistung (zB. Fluggutscheine) freiwillig auf Ihren Flug verzichten.

Tipp: Freiwillige, die ein solches Angebot der Fluglinie (zB. Fluggutscheine) annehmen, haben darüber hinaus keinen Anspruch auf weitere Ausgleichs- und Betreuungsleistungen (siehe dazu gleich unten). Überlegen Sie sich daher genau, welche Variante die für Sie günstigere ist. Sie sind nicht verpflichtet, ein solches Ersatzangebot der Fluglinie anzunehmen.

Finden sich nicht genügend Freiwillige, so kann die Airline den übrigen Betroffenen die Beförderung verweigern, muss diesen gegenüber aber unverzüglich folgende Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen erbringen:

a) Falls Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
b) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c). anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

1. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mails);
2. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1:

Wählen Sie statt der Erstattung die anderweitige Beförderung und wird diese innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten, so können die Ausgleichszahlungen von der Airline um 50 % gekürzt werden (siehe Tabelle 1.).

Tabelle 1: Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei Annullierungen von Flügen:

Entfernung

Ausgleich

bei Wahl anderweitiger 
Beförderung nur Verspätung bis

Kürzung um 50 %
zulässig / Ausgleich

bis 1500 km

250.-

2 Stunden

125.-

1500 – 3500 km

400.-

3 Stunden

200.-

ab 3500 km

600.-

4 Stunden

300.-

Die Ausgleichsleistungen nach dieser Tabelle sind nicht mit dem Preis ihres Tickets begrenzt!

2. Annullierung (Streichung eines Fluges)

In diesem Fall haben Sie Anspruch auf:

1. Erstattung des Flugpreises bei Nicht-Antritt des Fluges inkl. eines ggf. erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Endziel nach Ihrer Wahl (vgl. oben Pkt. 1.1.);
2. Betreuungsleistungen (vgl oben Pkt. 1.2.);
3. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 (vgl. oben Pkt. 1.3.).

 ACHTUNG: In folgenden Fällen steht keine Ausgleichsleistung zu:

 1. bei außergewöhnlichen Umständen wie zB.
- politischer Instabilität,
- mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen,
- Sicherheitsrisiken,
- unerwartete Flugsicherheitsmängel und
- den Betrieb der Airline beeinträchtigende Streiks.

Beispiele: - Ihr Flug wird gestrichen, weil der Zielflughafen aufgrund starken Schneefalls nicht angeflogen werden kann;

- ein Flug muss aufgrund einer akuten Terrorwarnung abgesagt werden.

Allerdings ist die Fluglinie nur dann nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Maßnamen getroffen hat, um den Eintritt dieser außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

Liegt hingegen ein zB. Organisations Verschulden der Airline vor (zB. wird ein Flug wegen der Erkrankung eines Piloten gestrichen und ist für einen solchen Fall kein Ersatzpilot verfügbar), so hat die Airline den Passagieren eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 zu leisten.

2. Weiter braucht die Airline keinen Ausgleich nach der Verordnung 261/2004 zu leisten, wenn sie Sie zeitgerecht über die Streichung Ihres Fluges informiert und Ihnen ein entsprechendes Ersatzangebot gemacht hat. In folgenden Fällen kann der Ersatz daher entfallen:

Die Fluglinie informiert Sie über den Entfall des Fluges:

• mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug;
• zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug und macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 4 Stunden später als ursprünglich geplant ankommen;
• weniger als 7 Tage vor dem Abflug und macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 2 Stunden später als ursprünglich geplant ankommen. vgl. dazu Tabelle 2.

Tabelle 2: Keine Ausgleichsleistung nach Verordnung 261/2004 bei rechtzeitiger Information über die Annullierung:

Information über Annullierung 
vor planmäßiger Abflugzeit:

Toleranzzeiten bei Angeboten 
zur anderweitigen Beförderung:

bis 14 Tage vor Abflug

generell kein Ausgleich

zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug

+ 2 / - 4 Stunden

weniger als 7 Tage vor Abflug

+1 / - 2 Stunden

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3. Verspätung

Eine relevante Verspätung im Sinne der Verordnung liegt bei folgenden Zeiten vor:

- ab 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km
- ab 3 Stunden bei Flügen zw. 1500 und 3500 km
- ab 4 Stunden bei Flügen über 3500 km.

Ist eine solche Verspätung für eine Fluglinie absehbar, haben Sie Anspruch auf:

1. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder Emails)

2. wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt und Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: 

Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Tabelle 3: Relevante Verspätungen / Betreuungsleistungen:

Entfernung (km)

voraussichtliche Abflugverspätung (h)

Anspruch auf

bis 1500

2 oder mehr

- Verpflegung, falls nötig Hotelunterbringung

- 2 unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mails

1500 bis 3500

3 oder mehr

über 3500

4 oder mehr

für alle Entfernungen

5 oder mehr

Rückerstattung des Flugpreises + ggf. Rückbeförderung zum ersten Abflugort bei Nichtantritt des Fluges.

4. Weitere für Sie wichtige Regelungen:

Werden Sie in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verle gt, muss die Airline Ihnen dafür je nach Entfernung des Fluges eine Entschädigung zwischen 30 und 75 % des Flugpreises bezahlen.
Werden Sie von der Airline in einer höheren als der von Ihnen gebuchten Klasse befördert, so darf sie Ihnen keinen Zuschlag verrechnen.

- Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder müssen von der Fluglinie vorrangig befördert und bei Betreuungsleistungen bevorzugt berücksichtigt werden.

5. Weitergehende Ansprüche

Bei Verschulden der Airline können in manchen Fällen aufgrund des Beförderungsvertrages oder eines Pauschalreisevertrages über die Bestimmungen der Verordnung 261/2004 hinausgehende Ersatzansprüche bestehen. Dies müsste gesondert geprüft werden. Ersatzleistungen aufgrund der Verordnung wären aber anzurechnen.

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